Unsere Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen„Förderkreis Haus Heidhorn Wolbeck St. Achatius e.V.“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderungpflegebedürftiger Menschen im Haus Heidhorn St. Achatius in Münster-Wolbeck. Der Verein soll dort helfen, wo eigene Mittel, Versicherungsleistungen und öffentliche Mittel nicht ausreichen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durchAusgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
  5. Die Verwendung der Mittel ist in der Rechnungsführung nachzuweisen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eine juristische Person hat dem Vorstand des Vereins ihre Vertretungsverhältnisse anzuzeigen.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Hiervon bleibt das Recht unberührt, nach Ablehnung der Aufnahme den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 01.12. des Jahres zu erklären.
  3. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb eines Monats beim Vorstand eine schriftliche Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung 60 Tage nach Absendung erfolglos bleibt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betreffenden Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind in Geld (Euro) zu leisten und haben jährlich jeweils am 1. Oktober zu erfolgen.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 – Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Mitgliederversammlungen finden regelmäßig mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres. Eine Mitgliederversammlung ist aber auch dann einzuberufen, wenn mindestens 25 Prozent der Vereinsmitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe an den Vorstand dies verlangen.
    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle nicht dem Vorstand übertragenen Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:
    2. die Wahl der Vorstandsmitglieder
    3. die Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes
    4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr
    5. die Wahl der Kassenprüfer
    6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.
  5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der anwesenden Mitglieder ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
  6. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten als Neinstimmen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

§ 8 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und drei Mitgliedern als Beisitzer. Er kann sachkundige Bürger als Berater ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und derDer Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist auch berechtigt, alle Anmeldungen zum Vereinsregister vorzunehmen.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Bei der Wahl des Vorstands können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
  5. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden, wobei neue Wahlvorschläge zulässig sind.
  6. Zur Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Wahlleiter. Nachdem der Vorsitzende gewählt ist, übernimmt er den Vorsitz und die Leitung der weiteren Wahlgänge.
  7. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
  8. Vorstandsmitgliedern und sonstigen ehrenamtlichen Helfern dürfen nur nachgewiesene Auslagen ersetzt werden, wobei eine Pauschalierung von Porto- und Telefonkosten zulässig ist. Mitglieder, die absichtlich oder grob fahrlässig das Vermögen des Vereins schädigen oder mindern, sind schadenersatzpflichtig.
  9. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  10. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattzufinden, die jedoch nur für den Rest der Wahlzeit gilt.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen   Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB einberufen und geleitet werden.
  2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
    1. die Kooperation mit Einrichtungen der Alten- und Behindertenpflege in Münster-Wolbeck
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. die Vorbereitung der Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festlegung derTagesordnung
    4. die Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    6. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
    7. die satzungsgemäße Verwendung der Geldmittel
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen. Für die Vorstandsbeschlüsse ist Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 10 – Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Antrag ist drei Monate vor der Mitgliederversammlung zu stellen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Für den Fall der Auflösung werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren bestimmt.
  4. Nach der Auflösung des Vereins fällt ein nach Erfüllung allerVerbindlichkeiten verbleibendes Vereinsvermögen einem den gleichen Zwecken dienenden Nachfolgeverein zu. Würde innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung kein Nachfolgeverein mit der gleichen Zielsetzung gegründet, so fällt das restliche Vereinsvermögen zu gleichen Teilen der Evangelischen Kirchengemeinde Wolbeck, der Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus Wolbeck sowie der Arbeiterwohlfahrt Wolbeck mit der Maßgabe zu, dass diesen Körperschaften zufallende Vermögen für Zwecke zu verwenden, die dem Satzungszweck  (§ 2)  entsprechen.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Münster, 14. Juni 2004

Hinweis:

Wir sind wegen Förderung mildtätiger Zwecke als gemeinnütziger Verein berechtigt, Quittungen über Beträge und Spenden auszustellen, die beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden können. Spendenquittungen werden automatisch ab einer Spende i. H. v. 200 € ausgestellt.